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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2004
- 24 GH 2290/04 -
Kein "Streikrecht" für Beamte
Der Disziplinarhof beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat in einer Beschwerdeentscheidung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten, wonach es Beamten nicht gestattet ist, zur Durchsetzung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive Kampfmaßnahmen, etwa durch eine planmäßige und gemeinschaftlich durchgeführte Dienstverweigerung zu ergreifen.
Damit ist eine verbeamtete Lehrerin auch in zweiter Instanz gescheitert, nachdem sie sich bereits vor der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht vergeblich gegen eine teilweise Kürzung ihrer Dienstbezüge gewehrt hatte. Das Staatliche Schulamt hatte zuvor den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit festgestellt, in der die Beamtin an einer organisierten Arbeitsniederlegung zum Protest gegen die von der Landesregierung beschlossene Arbeitszeiterhöhung für hessische Lehrer teilgenommen hatte, obwohl sie während dieser Zeit eigentlich unterrichten musste. Zur Rechtfertigung ihrer Arbeitsverweigerung hatte die Lehrerin unter Berufung auf das Grundgesetz und auf die Europäische Sozialcharta geltend gemacht, eine wirksame Ausübung der Meinungsfreiheit außerhalb der Dienstzeit sei in ausreichendem Maße nicht möglich und deshalb müsse den Beamten das Recht zustehen, ihre Meinung während der Dienstzeit zu äußern und hierbei den Dienst ruhen zu lassen.
Dieser Argumentation ist der Disziplinarhof beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. In den Gründen der Entscheidung heißt es hierzu:
Der Hinweis auf die Europäische Sozialcharta sei wegen der speziellen verfassungsrechtlichen Verpflichtung der deutschen Beamten verfehlt. Diese Verpflichtung sei im europäischen Recht einzigartig und erlaube es den Beamten nicht, den Vollzug des Dienstes, den der Dienstherr seinerseits von Verfassungs wegen ununterbrochen zu garantieren habe, irgendwie zu hemmen. Nach den sog. hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums seien kollektive Kampfmaßnahmen von Beamten zur Durchsetzung gemeinsamer Berufsinteressen selbst dann nicht erlaubt, wenn der Dienstherr einen Anlass für solche Maßnahmen gegeben habe, wie z. B. bei Verletzung seiner Fürsorgepflicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2004 des Hessischen VGH vom 21.09.2004
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Dokument-Nr. 5508
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