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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2008
- L 1 KR 143/07 -
Bei künstlicher Befruchtung nur begrenzte Kostenübernahme
Gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht die Behandlung eines privat versicherten Ehegatten
Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die am Körper der privat versicherten Ehefrau eines Versicherten durchgeführt werden, muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht aufkommen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ehemann nur eingeschränkt zeugungsfähig
Der 1968 geborene Kläger aus dem Lahn-Dill-Kreis ist gesetzlich, seine Frau privat krankenversichert. Aufgrund der eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Ehemanns unterzog sich das Paar im Jahr 2004 einer künstlichen Befruchtung. Die
Ehefrau muss Behandlung selbst tragen
Die Richter beider Instanzen erklärten, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des LSG Hessen vom 17.12.2008
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Dokument-Nr. 7159
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