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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.08.2012
- L 4 SO 86/12 B ER -
Kosten für betreutes Wohnen nach Sicherungsverwahrung müssen vom Sozialhilfeträger übernommen werden
Sozialhilfeträger kann Kostenübernahme nicht mit Verweis auf nachrangige Tätigkeit verweigern
Hat eine Person, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden soll, Anspruch auf betreutes Wohnen, kann sich der Sozialhilfeträger nicht darauf berufen, dass er nur nachrangig zuständig sei. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender
Sozialhilfeträger vorrangig zuständig
Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, hätten Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien. Hierzu zählten Personen, die aus langjähriger Haft oder
Hinweise zur Rechtslage
§ 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen für seelisch Behinderte in reinem Wohngebiet zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2009
[Aktenzeichen: 1 CS 09.287]) - LG Dortmund: Mieter muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages auf seine Entlassung aus Sicherungsverwahrung hinweisen
(Landgericht Dortmund, Beschluss vom 08.07.2011
[Aktenzeichen: 1 S 198/11])
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Dokument-Nr. 14048
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