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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005
L 9 AS 38/05 ER -

Arbeitslosengeld II: Klassenfahrt muss in voller Höhe bezahlt werden - Partnerin der eheähnlichen Gemeinschaft darf nicht herangezogen werden

Das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft darf bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder des anderen Partners nicht berücksichtigt werden. Auch ist eine Pauschalierung oder Festsetzung einer Obergrenze als Zuschuss für eine Klassenfahrt nicht zulässig.

Mit dieser Begründung wies das Landessozialgericht in Darmstadt die Beschwerde eines kommunalen Trägers zurück, den bereits das Sozialgericht zur Übernahme der vollen Kosten verpflichtet hatte.

Der Fall: Der kommunale Träger lehnte den Antrag eines AlG II- Beziehers ab, der für seinen Sohn die Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt in Höhe von 250.- € beantragt hatte. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Kosten aus dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung der Partnerin gedeckt werden könnten. Als weiteres Argument wurde angeführt, die Stadtverordnetenversammlung habe die Obergrenze für eine mehrtägige Klassenfahrt auf 150.- € festgelegt.

Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht folgten dieser Auffassung. Die Darmstädter Richter wiesen zunächst daraufhin, dass das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf. Darüber hinaus wirke die Festsetzung einer Obergrenze wie eine Pauschale. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur dann in Frage kommen, wenn die Festlegung einer Obergrenze oder die Pauschalierung im Normalfall den finanziellen Bedarf abdecke.

vgl. anders lautendes Urteil des SG Aachen v. 18.11.05: Klassenfahrten: Zuschüsse für ALG-II-Empfänger nicht in unbegrenzter Höhe

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.09.2005

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Dokument-Nr.: 1028 Dokument-Nr. 1028

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