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Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2014
- 10 U 62/14 -
Kieferorthopäde kann als Verbraucher Maklervertrag zwecks Erwerbs eines Mehrfamilienhauses widerrufen
Erwerb des Mehrfamilienhauses dient Vermögensverwaltung und nicht der beruflichen Tätigkeit
Beauftragt ein Kieferorthopäde einen Makler mit dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses, so kann der Kieferorthopäde den Maklervertrag widerrufen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Kieferorthopäde fünf Häuser mit jeweils 20 Wohnungen besitzt. Er ist dennoch als Verbraucher anzusehen, da der Kauf des Hauses der Vermögensverwaltung dient und nicht der beruflichen Tätigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Kieferorthopäde eine Maklerin mit dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses. Nachdem ein entsprechender
Kein Anspruch auf Maklerprovision
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Kieferorthopäden und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Maklerin habe kein Anspruch auf die
Recht zum Widerruf des Maklervertrags
Dem Makler habe ein Recht zum
Kieferorthopäde stellt Verbraucher dar
Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Kieferorthopäde als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/GE 2016, 57/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2014
Jahrgang: 2015, Seite: 57 GE 2015, 57
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Dokument-Nr. 22140
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