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Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.09.2019
- 5 U 128/18 -
Kreditvermittler muss Gebühr für Bonitätszertifikat in den Effektivzins einrechnen
Kammergericht rügt Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Ist ein Bonitätszertifikat Voraussetzung für die Kreditvergabe, müssen Anbieter die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einrechnen. Dies entschied das Berliner Kammergericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Vexcash AG auf seiner Internetseite für Kleinkredite in Höhe von 100 bis 5.000 Euro mit maximal 30 Tagen Laufzeit geworben und dafür einen effektiven Jahreszins von 13,90 Prozent genannt. Als Zusatzleistung bot das Unternehmen die Erstellung eines "Bonitätszertifikats" an, das die Chance auf einen Kredit erhöhen sollte.
Bei Abschluss eines Kreditvertrags in Höhe von beispielsweise 300 Euro wäre danach für das Bonitätszertifikat eine Gebühr von 30 Euro angefallen. Das aber entspräche mehr als dem Achtfachen der
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Effektivzinsangabe des Kreditvermittlers als irreführend kritisiert. Denn der Zinssatz von 13,90 Prozent enthielt lediglich die
Neben Zinsen sind in Effektivzins auch alle sonstigen Kosten für Verbraucher einzubeziehen
Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Werbung des Kreditvermittlers gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Danach sind in den Effektivzins neben den
Kosten für Zertifikat sind in effektiven Jahreszinssatz einzurechnen
Nach Überzeugung des Gerichts zielte die Werbung des Kreditvermittlers auf Kunden mit schlechter
Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass die Bank trotz ihres Partnerschaftsvertrags mit Vexcash nichts von diesen Kosten wusste.
Tricksereien mit Effektivzinsen keinen Raum geben
Kredite mit vermeintlich niedrigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28529
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