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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.10.2013
- 5 U 138/12 -
Pop-Up-Werbung auf Kinderwebseite kann zulässig sein
Keine unzumutbare Belästigung bei alsbaldigem automatischem Verschwinden der Werbung
Eine Pop-Up-Werbung stellt dann keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn sie nach wenigen Sekunden automatisch verschwindet. Sie ist daher grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Internetseite an Kinder richtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine
Unzumutbare Belästigung lag nicht vor
Das Landgericht Berlin sah in der
Vorliegen einer Kinderwebseite unbeachtlich
Es habe nach Auffassung des Landgerichts zudem keine Rolle gespielt, dass sich die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MMR 2014, 44/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 44 MMR 2014, 44
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Dokument-Nr. 17455
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