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Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013
- 5 U 32/12 -
Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse im Internet-Impressum
Fax- und Telefonnummer sowie Online-Kontaktformular kein gleichwertiger Ersatz
Das Impressum einer Internetseite muss zwingend eine E-Mail-Adresse beinhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. TMG). Zudem stellen eine Fax- und Telefonnummer sowie ein Online-Kontaktformular keinen gleichwertigen Ersatz zu einer E-Mail-Adresse dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen Mitbewerbern Streit darüber, ob es erforderlich ist, im
Angabe einer E-Mail-Anschrift zwingend
Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordere die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Dies sei die E-Mail-Anschrift.
Faxnummer kein gleichwertiger Ersatz
Weiter führte das Kammergericht aus, dass die Angabe einer Faxnummer kein gleichwertiger Ersatz zu einer E-Mail-Anschrift sei. Denn jeder Internetnutzer könne eine E-Mail verschicken. Demgegenüber besitze nicht jeder ein Faxgerät. Zudem sei der versandt eines Faxes regelmäßig teurer und zeitaufwändiger.
Kein gleichwertiger Ersatz durch Telefonnummer
Weiterhin sei auch eine
Online-Kontaktaufnahme ebenfalls nicht gleichwertig mit E-Mail-Adresse
Schließlich sei ein
Mögliche Arbeitsüberlastung wegen hoher Anzahl von Mails unbeachtlich
Das Kammergericht hielt darüber hinaus die Befürchtung der Beklagten, die Angabe einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 21.02.2012
[Aktenzeichen: 15 O 666/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 227 ITRB 2013, 227 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 591 MMR 2013, 591
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Dokument-Nr. 16977
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