die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Online-Kontaktformular“ veröffentlicht wurden
Landgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2016
- 52 O 394/15 -
Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Aufklärung über Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontaktformulars
Aufklärungspflichtverletzung beeinträchtigt Mitbewerber nicht spürbar
Wird der Nutzer eines Kontaktformulars auf einer Internetseite entgegen § 13 des Telemediengesetzes (TMG) nicht darüber aufgeklärt, dass seine E-Mail-Adresse und sein Name gespeichert werden, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn Mitbewerber werden durch die fehlende Aufklärung nicht spürbar beeinträchtigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Immobilienmaklerin erhielt im Oktober 2015 eine Abmahnung von einem anderen Immobilienmakler. Hintergrund dessen war, dass die Immobilienmaklerin auf ihrer Internetseite ein Kontaktformular verwendete, in welches die Nutzer im Fall einer Kommunikationsaufnahme ihren Namen und ihre E-Mail-Adresse eintragen mussten. Da sie die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung aufklärte, sah der abmahnende Immobilienmakler einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem sich die Immobilienmaklerin weigerte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung.... Lesen Sie mehr
Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013
- 5 U 32/12 -
Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse im Internet-Impressum
Fax- und Telefonnummer sowie Online-Kontaktformular kein gleichwertiger Ersatz
Das Impressum einer Internetseite muss zwingend eine E-Mail-Adresse beinhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. TMG). Zudem stellen eine Fax- und Telefonnummer sowie ein Online-Kontaktformular keinen gleichwertigen Ersatz zu einer E-Mail-Adresse dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen Mitbewerbern Streit darüber, ob es erforderlich ist, im Impressum der Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben. Die beklagte Mitbewerberin war der Meinung, die Angabe einer Faxnummer, mehrerer Telefonnummern und die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars genügen den Anforderungen. Zudem befürchtete sie, dass es zu einer kaum noch... Lesen Sie mehr