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Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.01.2012
8 U 192/10 -

Herausgabe nur eines Schlüssels kann für Wohnungsrückgabe ausreichen

Erkennbarer Wille des Mieters zur vollständigen Besitzaufgabe sowie Ermöglichung eines ungestörten Gebrauchs für Vermieter erforderlich

Gibt ein Mieter nur einen Schlüssel zu den Mieträumen heraus, kann dies für eine Wohnungsrückgabe ausreichen, wenn daraus der Wille des Mieters zur vollständigen Besitzaufgabe erkennbar ist und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch der Mietsache ermöglicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter von Gewerberäumen gegen seinen Mieter. Der Vermieter beanspruchte nach Beendigung des Mietverhältnisses durch eine wirksame fristlose Kündigung eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache in dem Zeitraum von Januar 2005 bis Mitte Juni 2007. Der Mieter hatte lediglich einen Schlüssel zu den Räumen herausgegeben. Dies erfolgte zudem lediglich an den Hauswart zwecks Behebung eines Wasserschadens. Ferner widersprach der Mieter der Kündigung und drohte im Falle einer Räumungsklage mit einer Klage auf Mängelbeseitigung. Das Landgericht Berlin wies die Klage des Vermieters ab. Dagegen richtete sich dessen Berufung.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Vermieter stehe nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den geltend gemachten Zeitraum zu. Denn der Mieter haben von Januar 2005 bis Mitte Juni 2007 dem Vermieter die Mieträume vorenthalten.

Herausgabe nur eines Schlüssels kann für Wohnungsrückgabe ausreichen

Nach Ansicht des Kammergerichts könne zwar für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträume die Herausgabe eines Schlüssels genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortrete und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht werde. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Kein eindeutig geäußerter Wille zur vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe

Der Mieter habe seinen Willen zur vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe nicht eindeutig geäußert, so das Kammergericht. Vielmehr sei aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen, dass er von einem Fortbestand des Mietverhältnisses ausgehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2010
    [Aktenzeichen: 12 O 624/08]
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ZMR 2012, 693

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Dokument-Nr.: 24465 Dokument-Nr. 24465

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