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Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.11.2007
8 U 194/06 -

Mietminderung bei Kundenmangel durch Baumaßnahmen zulässig

Ungehinderter Zugang zum Geschäft stellt Voraussetzung für vertragsgemäße Nutzung dar

Ist der Zugang zu einem Ladenlokal behindert, stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, der eine vollständige Mietminderung rechtfertigen kann. Das entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Frau ein Geschäft für Souvenirs in Innenstadtlage. Im Zuge des Baus einer U-Bahn wurde der Zugang zu dem Geschäft durch verschiedene Baumaßnahmen und mehrstöckige Container versperrt. Die Betreiberin des Geschäfts lehnte einen geplanten Zugang über eine Brücke ab und minderte die Miete auf Null. Der Vermieter klagte.

Risiko der Beeinträchtigung muss vom Vermieter getragen werden

Die Richter sahen jedoch die Frau im Recht. Das Mietobjekt weise einen so massiven Mangel auf, dass eine vollständige Mietminderung angemessen sei. Der Zugang zu einem Ladenlokal sei die Voraussetzung der vertragsgemäßen Nutzung. Dies gelte in besonderem Maße für einen Souvenirladen, der auf Laufkundschaft angewiesen sei. Dass der Vermieter nicht die Verantwortung für die Beeinträchtigungen trage, sei nicht relevant. Die Möglichkeit einer derartigen Beeinträchtigung sei ein von ihm zu tragendes Risiko.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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NZM 2008, 526

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Dokument-Nr.: 8627 Dokument-Nr. 8627

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