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Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.08.2002
- 8 U 380/01 -
Wenn das Fax rausgegangen ist, ist es auch angekommen
Konkreter Ausgang anhand des Faxprotokolls nachgewiesen
Wer eine Fax-Nummer seinem Vertragspartner mitteilt und die Fax-Nummer überdies im Kopf eigener Briefbögen führt, muss sich entgegenhalten lassen, per Fax zugesandte Erklärungen auch empfangen zu haben. Das hat das Kammergericht entschieden.
Um empfangsbedürftige Willenserklärungen erhalten zu können, muss der Mieter den vorhandenen Briefkasten und sein angegebenes Fax-Gerät emfangsbereit halten.
Im Fall hat ein Vermieter ein Fax mit einer (berechtigten) Räumungsaufforderung an den Mieter gesandt. Dieser bestritt den Zugang des Faxes, obwohl der Vermieter den konkreten Ausgang anhand eines Faxprotokolls dargelegt hatte.
Die Willenserklärung des Vermieters ist nach Auffassung des Gerichts in den Empfangsbereich des Mieters gelangt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 96
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