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Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2007
- 8 U 77/07 -
Mieter müssen Fenster und Außentüren nur von innen streichen
Vermieter kann nicht per Formularvertrag verlangen, dass Mieter die Außenseite der Fenster streichen
Wenn ein Mieter in einem Formularvertrag ohne Einschränkungen zum Streichen der Fenster verpflichtet wird, wird davon auch der Außenanstrich der Fenster erfasst mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Richter weisen die Klage ab
Das Kammergericht wies - wie auch das Amtsgericht in der Vorinstanz - die Klage des Vermieters ab.
Schönheitsreparaturenklausel insgesamt unwirksam
Die Gerichte bewerteten die Klausel als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
[Aktenzeichen: 65 S 406/03]) - BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 210/08])
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Dokument-Nr. 8120
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