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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.06.2015
- 67 S 140/15 -
Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund zu Mietbeginn renovierungsbedürftiger Fenster
Vorliegen einer renovierungsbedürftigen Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen
Wird einem Mieter zum Mietbeginn die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassen, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Von der Renovierungsbedürftigkeit ist bei einer 42 qm großen 2-Zimmer-Wohnung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fenster nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung zu Mietbeginn
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von
Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen
Nach Auffassung des Landgerichts sei eine Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und den Lackabplatzungen habe die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt seien. Zudem fallen optische Mängel in kleinen Wohnungen stärker ins Gewicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2015, 541/rb)
- Amtsgericht Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 9 C 230/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 541 WuM 2015, 541
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Dokument-Nr. 21575
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