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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010
- 2 Sa 59/09 -
LAG Baden-Württemberg: Kündigung wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber unzulässig
Aussage vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt
Ein Arbeitnehmer der seinem Arbeitgeber in Infoblättern und Internetbeiträgen Ausbeutung und "Jagd auf Kranke" vorwirft, kann nicht wegen dieser Äußerung gekündigt werden oder der Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden. Eine solche Aussage ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten
„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“
Arbeitgeber spricht zwischen 2002 und 2007 fünf Kündigungen an Arbeitnehmer aus
Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet die Beklagte nunmehr die fünfte
LAG erklärt fünfte Kündigung für unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die 5.
Außerung verletzt nicht arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht
Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung nicht gerechtfertigt
Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, LAG Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9200
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