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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017
- L 5 KR 1700/16 KL -
Unangemessene Vergütung: Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse hat keinen Anspruch auf Gehaltserhöhung
Zusätzliche Vergütungsbestandteile müssten Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen standhalten
Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung einer "angemessenen" Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und versagte damit einem Krankenkassenvorstand eine Gehaltserhöhung.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie verfügte im Februar 2016 über 327.080 Versicherte. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und zählt zu den 20 größten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Der Vorstand erhält eine jährliche Grundvergütung von 152.600 Euro.
Bundesversicherungsamt verweigert Zustimmung zu zusätzlichen Vergütungsbestandteilen
Ende 2015 legte die
Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft nicht sachgerecht
Die Klage der
Zusätzliche Vergütungsbestandteile würden vergleichbare Vergütungen deutlich überschreiten
Maßgeblich für die Bewertung einer "angemessenen"
Die Unangemessenheit der Überschreitung ergibt sich vorliegend aber nicht nur durch die deutliche Überschreitung des Mittelmaßes um 36 %, sondern auch aus der Größe derjenigen Krankenkassen, die Vergütungen in vergleichbarer Höhe, wie im Zusatzvertrag geregelt, gewähren. Die Mitgliederzahlen dieser Krankenkassen liegen nämlich um über 50 % oberhalb der Mitgliedszahlen der Klägerin.
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
§ 35 a SGB IV
Absatz 1 Satz 1:
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
Absatz 6a:
Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24511
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