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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017
- 6 Sa 173/17 -
Freifahrticket für Ehepartner von Angestelltem eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens ist Betriebsrentenleistung
Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit besonders geschützt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Freifahrtickets, die einem Angestellten eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmen für seine Ehefrau für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente gewährt werden, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Der Kläger ist dort seit 1977 als Busfahrer beschäftigt und befindet sich seit dem 1. Dezember 2013 in der sog. Passivphase der Altersteilzeit. Die Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers wie allen übrigen Ehepartnern ihrer Beschäftigten und Betriebsrentnern bis zum 31. Dezember 2015 unentgeltlich ein VRR-Ticket. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit u.a. die "Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25. Oktober 1958, wonach verheiratete Belegschaftsmitglieder Familien-Fahrkarten erhielten, die auch für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes gültig waren. Am 27. November 1991 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine
Änderung der Betriebsvereinbarung gilt nur für aktiven Zeit als Arbeitnehmer
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nur teilweise Erfolg. Die BV 2016 konnte die Regelungen bei der Beklagten über die Gewährung von Freifahrtickets ab dem 1. Januar 2016 ablösen. Es handelte sich insgesamt um Vereinbarungen bzw. Regelungen, die einen kollektiven Bezug hatten, d.h. "betriebsvereinbarungsoffen" waren. Sie konnten durch eine nachfolgende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 29.09.2016
[Aktenzeichen: 5 Ca 1537/16]
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Dokument-Nr. 24445
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