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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2019
- 11 Sa 505/18 -
Keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft: Probezeit-Kündigung eines Nigerianers bei Mängeln im Leistungsbereich gerechtfertigt
Unangemessene Äußerungen der Vorgesetzten wiegen nicht schwerer als Leistungsdefizite des Angestellten
Das Landearbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Kündigung eines in Nigeria geborenen Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld, die er kurz vor Ende seiner sechsmonatigen Probezeit erhalten hatte, rechtmäßig erfolgte, da dem Arbeitgeber keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft nachzuweisen war.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld. Der 30-jährige, verheiratete Kläger mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht trat am 1. Dezember 2016 als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine
LAG erklärt Kündigung für gerechtfertigt
Die Klage gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 17.04.2018
[Aktenzeichen: 5 Ca 1285/17]
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Dokument-Nr. 26910
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