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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2012
- 15 Sa 1896/11 -
Weihnachtsgeld: Tarifvertragliche Verfallsfrist ist bei Geltendmachung von Weihnachtsgeldansprüchen zu beachten
Nichtbeachtung führt zum Verfall der Ansprüche
Macht der Arbeitnehmer entgegen der tarifvertraglichen Verfallsfrist die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht rechtzeitig gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, so verliert er seinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Weihnachtsgeldansprüche des Klägers für die Jahre 2009 und 2010. Der Kläger war zwischen 2003 und 2011 bei der Beklagten, die ein Autohaus betrieb, beschäftigt. Bis einschließlich 2006 zahlte die Beklagte das tarifvertraglich geschuldete
Weihnachtsgeldansprüche waren verfallen
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Seine Ansprüche auf Zahlung des Weihnachtsgeldes seien verfallen. Der Kläger habe nämlich seine Ansprüche nicht innerhalb der nach § 12 Ziff. 2 MTV für das Kfz-Gewerbe in NRW (alt: § 9 Ziff. 2 MTV) geltenden tariflichen Verfallsfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht. Denn dort heißt es, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem
Das
Die Geltendmachung des Weihnachtsgeldes für 2010 sei im Mai 2011 und daher nicht rechtzeitig erfolgt. Es hätte spätestens zum Februar 2011 geltend gemacht werden müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 29.11.2011
[Aktenzeichen: 2 Ca 3282/11]
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Dokument-Nr. 14576
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