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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.05.2012
- 7 Sa 2/12 -
Kündigung des mannschaftsärztlichen Betreuers von Schalke 04 unwirksam
Arbeitgeber hätte durch Abmahnung darauf hinweisen müssen, dass er in Vorgehensweise des Arbeitnehmers kündigungswürdigen Pflichtverstoß sieht
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die fristlose Kündigung des mannschaftsärztlichen Betreuers des Profikaders des FC Schalke 04 durch das Gesundheitszentrum "medicos" unwirksam war. Das Gericht verwies darauf, dass eine Kündigung u.a. wegen vorgeworfener Wettbewerbsverstöße der vorherigen Abmahnung bedurft hätte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem 1. Januar 2006 bei dem beklagten Gesundheitszentrum als fachärztlicher Leiter berufliche Rehabilitation tätig. Die Beklagte bietet medizinische Leistungen u.a. auch dem Gebiet des Sports an. In diesem Zusammenhang war sie aufgrund eines Dienstvertrages zuständig für die mannschaftsärztliche Betreuung des Profikaders des FC Schalke 04. Mit dem dafür zunächst eingesetzten
Parteien versuchen im Gespräch Möglichkeiten weiterer Zusammenarbeit nach ausgesprochener Kündigung auszuloten
Im Folgenden verhandelten die Parteien über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag des Klägers, in dem die Tätigkeit der Betreuung des Lizenzspielerkaders und insbesondere die Vergütung geregelt werden sollte. Im Dezember 2010 kündigte der FC Schalke 04 den Dienstleistungsvertrag zum Ende des Jahres 2010, teilte jedoch später mit, dass man die Dienstleistungen doch bis zum 28. Februar 2011 in Anspruch nehmen wolle. Am 19. Januar 2011 fand ein vom FC Schalke 04 initiiertes Gespräch in der Geschäftsstelle des FC Schalke 04 statt, um Möglichkeiten der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Bundesligaclub über das Vertragsende hinaus auszuloten.
Arbeitsverhältnis fristlos wegen Arbeitsverweigerung und Wettbewerbsverstoß gekündigt
Nach dem Gespräch, das ergebnislos blieb und kontrovers geführt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger noch am gleichen Tage fristlos wegen Arbeitsverweigerung und wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Zur Begründung hat sich die Beklagte darauf bezogen, der Kläger habe bereits am 10. Januar 2011 schriftlich angekündigt, die Betreuung des Profikaders im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzusetzen. Im Gespräch am 19. Januar 2011 habe der Kläger durch seinen Bevollmächtigten nicht nur angekündigt, die mannschaftsärztliche Betreuung im eigenen Namen bis zum 28. Februar 2011 sicherzustellen, sondern auch darüber hinaus. Später hat die Beklagte dem Kläger auch vorgeworfen, in bewusster Weise Einnahmen für ärztliche Bescheinigungen zu ihren Lasten auf sein Privatkonto umgeleitet zu haben. Am 22. Februar 2011 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis seinerseits fristlos und war ab dem 1. März 2011 für Schalke 04 als mannschaftsärztlicher Betreuer tätig.
Arbeitsgericht erklärt außerordentliche Kündigung für wirksam
Nach Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die
Beklagte hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen
Die Berufung des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm teilweise Erfolg. Die außerordentliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14.12.2011
[Aktenzeichen: 3 Ca 141/11]
- ArbG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit unwirksam
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011
[Aktenzeichen: 14 Ca 8029/10]) - BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 2 AZR 543/10])
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Dokument-Nr. 13553
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