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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011
- 14 Ca 8029/10 -
ArbG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit unwirksam
Mitarbeitervertretung seitens des Arbeitgebers nicht ordnungsgemäß angehört
Die Kündigung eines Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Chefarzt einer Therapieklinik in Meerbusch wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der
Gericht gibt Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage des Arztes in vollem Umfang statt, wies den Antrag auf Weiterbeschäftigung jedoch ab.
Mitarbeitervertretung wurden mildernde, den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen
Nach der Begründung des Urteils sind sowohl die fristlose als auch die fristgerechte
Mitarbeitervertretung werden zur Entlastung des Arztes geeignete Unterlagen vorenthalten
Darüber hinaus hätten der Mitarbeitervertretung auch die Unterlagen vorgelegt werden müssen, die dem Arbeitgeber im Rahmen des früheren Steuerermittlungsverfahrens übergeben worden waren. Auch diese sind geeignet, den Kläger zu entlasten.
Gericht verneint vorläufige Weiterbeschäftigung wegen vorgeworfener schwerwiegender Straftaten
Einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge hat das Gericht hingegen verneint. Zwar spricht die dem Kündigungsschutzantrag stattgebende Entscheidung der ersten Instanz für eine Weiterbeschäftigung während der Fortdauer des Kündigungsschutzverfahrens. Im vorliegenden Fall stehen dem jedoch überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegen. Dem Kläger werden schwere Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers vorgeworfen. Diese werden derzeit im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart geprüft. Im Hinblick auf diese Außenwirkung ist der Therapieklinik die vorläufige Weiterbeschäftigung des in herausgehobener Position angestellten Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge nicht zuzumuten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 11615
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