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Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 30.08.2016
- 7 TaBV 45/16 -
Verdachtskündigung bei "hoher Wahrscheinlichkeit" der Täterschaft aufgrund schriftvergleichenden Gutachtens unzulässig
Keine Umgehung einer unzulässigen Tatkündigung durch Verdachtskündigung
Spricht ein schriftvergleichendes Gutachten mit "hoher Wahrscheinlichkeit" für die Täterschaft eines Arbeitnehmers, ist eine Verdachtskündigung unzulässig. Ist die Urheberschaft eines Mobbings-Schreibens nicht eindeutig, so dass eine Tatkündigung nicht in Betracht kommt, kann stattdessen keine Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 fand die Mitarbeiterin eines Seniorenzentrums in ihrem Postfach eine Trauerkarte, die mit schwarzen Trauerflor und außen mit den aufgedruckten Worten "In stiller Trauer" sowie mit den handschriftlichen Worten "für Dich (bist die nächste)" versehen war. Der Arbeitgeberin war es in der Folgezeit trotz einiger Bemühungen nicht möglich, die Urheberschaft der Karte zu klären. Da sie aber eine Vermutung hatte, beauftragte die Arbeitgeberin Mitte März 2015 ein
Arbeitsgericht weist Antrag zurück
Das Arbeitsgericht Bochum wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach lasse sich der erforderliche Verdacht für die Begründung der
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zur Verdachtskündigung
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Eine
"Hohe Wahrscheinlichkeit" der Urheberschaft begründet keinen dringenden Tatverdacht
Allein aus einer "hohen Wahrscheinlichkeit" lasse sich kein dringender Tatverdacht ableiten, so das Landesarbeitsgericht. Denn insofern sei zu berücksichtigen, dass es bei schriftvergleichenden Gutachten oberhalb der Kategorie "hohe Wahrscheinlichkeit" noch die Kategorien "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gebe. Sei die Führung eines Beweises für eine Tatkündigung durch Beauftragung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens möglich, komme dieses Gutachten aber zum Ergebnis, dass keine eindeutige Urheberschaft bestehe, könne eine
Erforderliche Einholung von Schriftproben sämtlicher Beschäftigter
Zudem wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass die Arbeitgeberin nicht alles Zumutbare unternommen habe, um den Sachverhalt aufzuklären. So habe die Arbeitgeberin die vermeintliche Täterin anhören und Schriftproben sämtlicher Beschäftigter zur Begutachtung vorlegen müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Bochum, Beschluss vom 16.02.2016
[Aktenzeichen: 2 BV 36/15]
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Dokument-Nr. 25068
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