Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007
- 7 Sa 385/07 -
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen: Fristlose Kündigung
Schwerwiegende Pflichtverletzung - Abmahnung nicht erforderlich
Wer eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, kann fristlos entlassen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und um Erlaubnis zu bitten, seinen privaten Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dabei hatte er weder beim Verlassen der Werkstatt noch bei seiner Rückkehr das Zeiterfassungssystem bedient. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer fristlos.
Schwerwiegende Pflichtverletzung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen und die Kündigung als rechtmäßig bestätigt.
Der Arbeitnehmer habe eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit begangen, für welche er keine Rechtfertigungsgrüne habe. Er habe die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, statt dessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.
Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich
Bei dieser groben Pflichtverletzung habe der Arbeitnehmer offensichtlich auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer dies hinnehme, führten die Richter aus. Eine
Arbeitszeitbetrug?
Es könne dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2008
Quelle: ra-online
- Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 02.05.2007
[Aktenzeichen: 10 Ca 326/07]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 5678
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5678
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.