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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2006
- 10 Sa 49/06 -
Keine fristlose Kündigung bei wutentbranntem Verlassen des Arbeitsplatzes
Fristlose Kündigung nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung - nicht bei "Kurzschlussreaktion"
Wenn ein Mitarbeiter vorzeitig wutentbrannt seinen Arbeitsplatz verlässt, stellt dies allein noch keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Im Fall kündigte ein Gaststätteninhaber seinen Küchenchef fristlos. Dieser lieferte sich am 05.05.2005 mit einem Bekannten des Inhabers eine verbale Auseinandersetzung. Infolgedessen verließ er gegen 16.30 Uhr wutentbrannt den Arbeitsplatz, obwohl seine reguläre Arbeitszeit erst um 18.00 Uhr geendet hätte. Am Folgetag meldete er sich krank. Er war dann bis zum 16.05.2005 krankgeschrieben. Am 19.05.2005 kündigte der Inhaber den Küchenchef fristlos.
Zu Unrecht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah die fristlose Kündigung als unwirksam an. Für die fristlose Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB.
Zwar würde z.B. eine beharrliche Arbeitsverweigerung eine Kündigung rechtfertigen. Erforderlich seien dann aber wiederholte, bewusste und nachhaltige Verletzungen der Arbeitspflicht. Hier stelle das Verlassen des Arbeitsplatzes zweifellos eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Jedoch sei eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht nicht zu erkennen. Eine erfolglose Aufforderung seitens des Arbeitgebers zur Weiterarbeit sei nicht erfolgt. Auch ansonsten würden keine Umstände vorliegen, aus denen sich ableiten ließe, die einmalige Vertragsverletzung des Arbeitnehmers lasse den nachhaltigen Willen erkennen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten fortan nicht mehr zu erfüllen. Dies gelte insbesondere, wenn das Verlassen des Arbeitsplatzes aufgrund eines verbalen Auseinandersetzung stattgefunden habe, so dass die Arbeitsniederlegung zumindest auf eine gewisse Erregung des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.
Auch auf die Krankschreibung könne die Kündigung nicht gestützt werden. Unstreitig habe der Arbeitnehmer eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestünde eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig sei. Umstände, die den Beweiswert, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern oder gar den Verdacht des "Krankfeierns" begründen könnten, habe der Arbeitgeber nicht dargetan.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3634
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