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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2009
- 5 Sa 313/08 -
Fristlose Kündigung nach Messerattacke auf Arbeitskollegin, die gleichzeitig Ex-Ehefrau ist
LAG weist Kündigungsschutzklage ab
Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Die Parteien führten einen Kündigungsrechtsstreit. Der vierzigjährige Kläger türkischer Abstammung war bei der Beklagten ebenso wie seine Ex-Ehefrau als Tabakarbeiter beschäftigt. Der Kläger hatte sich darüber geärgert, dass seine damals bereits seit über zwei Jahren von ihm getrennt lebende Ex-Frau die beiden gemeinsamen Kinder (7 und 14 Jahre alt) alleine zuhause gelassen hatte, um an einer privaten Weihnachtsfeier teilzunehmen, obgleich der siebenjährige Sohn krank war. Deshalb lauerte er seiner Ex-Frau nachts auf der Straße auf, beschimpfte sie, zog sie an den Haaren und stach schließlich mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Die Ex-Frau erlitt unter anderem eine 2 cm lange Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Sie war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Kläger wurde in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Kläger fristlos. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Betriebsablauf und Betriebsfrieden können durch Streit und Tätlichkeiten gestört werden
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus: Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen ist grundsätzlich auch dann geeignet, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.05.2009
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Dokument-Nr. 7844
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