Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Ansbach, Urteil vom 18.06.2014
- 2 O 1240/13 -
Kein Schmerzensgeld für Verletzung in der Schule
Schulunfälle aufgrund Spielerein, Raufereien oder bedenkenlosem Handeln schließen Schmerzensgeldansprüche aus
Wenn ein Schüler von einem Mitschüler beim Herumfuchteln mit einem Lineal verletzt wird, so hat der Schüler bei fehlendem Vorsatz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Ansbach entschieden.
Im vorliegenden Streitfall verklagte der damals 15 Jahre alte Schüler seinen damals 14 Jahre alten Mitschüler, mit dem er gemeinsam eine Mittelschule im südlichen Landkreis Ansbach besuchte, sowie den Freistaat Bayern als Träger der
Klägeransicht: Aufsichtspflichtverletzung der Lehrer
Der Kläger ist der Ansicht, der Mitschüler habe ihn vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt, weil er mit dem Lineal wild herumgefuchtelt und ihm dieses in das Auge gestoßen habe. Die Lehrer hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie während der Schulstunde zum Zweck einer privaten Feier im Lehrerzimmer die Schüler ca. 20 Minuten unbeaufsichtigt im Klassenzimmer gelassen hätten. Die Verletzung am Auge habe starke Schmerzen verursacht. Das Sehvermögen sei bis heute beeinträchtigt, ein Dauerschaden zu befürchten.
Beklagtenansicht: Verletzung aufgrund unglücklicher Umstände
Die Beklagten hielten entgegen, zu der Verletzung sei es gekommen, weil der Kläger aufgestanden sei und sich in Richtung des Mitschülers gedreht habe. Dabei sei er unglücklicherweise durch das Lineal am Auge verletzt worden.
Gericht: Kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund typischem Verhalten von pubertierenden Schülern
Das Gericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, bei Schulunfällen dieser Art, die auf Spielereien, Raufereien und übermütigem oder bedenkenlosem Handeln und damit auf typischem Verhalten von Schülern im Pubertätsalter beruhen, sei nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
Vorsätzliches Handeln des Schülers nicht erkennbar
Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass der beklagte Schüler seinen Mitschüler vorsätzlich verletzt hat und dessen Augenverletzung herbeiführen wollte. Genauso gut könne es sein, dass der Schüler nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst habe. Damit sei gegen ihn ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.
Kein Anspruch gegenüber Lehrer mangels Vorsatzes
Gleiches gelte für eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung. Wenn - wie hier - nicht nachgewiesen sei, dass die Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hätten, scheide ein Anspruch mangels Vorsatzes ebenfalls aus.
Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallversicherung gesetzlich ausgeschlossen
Für Schulunfälle dieser Art sind die Schüler durch die vom Schulträger (hier Freistaat Bayern) abzuschließende
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Landgericht Ansbach/ ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18690
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18690
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.