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Landgericht Ansbach, Urteil vom 18.06.2014
2 O 1240/13 -

Kein Schmerzensgeld für Verletzung in der Schule

Schulunfälle aufgrund Spielerein, Raufereien oder bedenkenlosem Handeln schließen Schmerzensgeldansprüche aus

Wenn ein Schüler von einem Mitschüler beim Herumfuchteln mit einem Lineal verletzt wird, so hat der Schüler bei fehlendem Vorsatz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Ansbach entschieden.

Im vorliegenden Streitfall verklagte der damals 15 Jahre alte Schüler seinen damals 14 Jahre alten Mitschüler, mit dem er gemeinsam eine Mittelschule im südlichen Landkreis Ansbach besuchte, sowie den Freistaat Bayern als Träger der Schule auf 50.000 Euro Schmerzensgeld, weil der Mitschüler ihn im Klassenzimmer in Abwesenheit einer Lehrkraft mit einem 1 Meter langen Lehrerlineal am rechten Auge verletzte.

Klägeransicht: Aufsichtspflichtverletzung der Lehrer

Der Kläger ist der Ansicht, der Mitschüler habe ihn vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt, weil er mit dem Lineal wild herumgefuchtelt und ihm dieses in das Auge gestoßen habe. Die Lehrer hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie während der Schulstunde zum Zweck einer privaten Feier im Lehrerzimmer die Schüler ca. 20 Minuten unbeaufsichtigt im Klassenzimmer gelassen hätten. Die Verletzung am Auge habe starke Schmerzen verursacht. Das Sehvermögen sei bis heute beeinträchtigt, ein Dauerschaden zu befürchten.

Beklagtenansicht: Verletzung aufgrund unglücklicher Umstände

Die Beklagten hielten entgegen, zu der Verletzung sei es gekommen, weil der Kläger aufgestanden sei und sich in Richtung des Mitschülers gedreht habe. Dabei sei er unglücklicherweise durch das Lineal am Auge verletzt worden.

Gericht: Kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund typischem Verhalten von pubertierenden Schülern

Das Gericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, bei Schulunfällen dieser Art, die auf Spielereien, Raufereien und übermütigem oder bedenkenlosem Handeln und damit auf typischem Verhalten von Schülern im Pubertätsalter beruhen, sei nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Vorsätzliches Handeln des Schülers nicht erkennbar

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass der beklagte Schüler seinen Mitschüler vorsätzlich verletzt hat und dessen Augenverletzung herbeiführen wollte. Genauso gut könne es sein, dass der Schüler nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst habe. Damit sei gegen ihn ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.

Kein Anspruch gegenüber Lehrer mangels Vorsatzes

Gleiches gelte für eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung. Wenn - wie hier - nicht nachgewiesen sei, dass die Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hätten, scheide ein Anspruch mangels Vorsatzes ebenfalls aus.

Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallversicherung gesetzlich ausgeschlossen

Für Schulunfälle dieser Art sind die Schüler durch die vom Schulträger (hier Freistaat Bayern) abzuschließende Unfallversicherung abgesichert. Die Unfallversicherung übernimmt allerdings nur materielle Schäden, wie z.B. Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder eine beschädigte Brille. Schmerzensgeldansprüche gegen die Unfallversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen. Diese können nur gegen den Schadensverursacher geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz nachgewiesen kann. Grund für diese Regelung ist, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Schule und Schülern bzw. zwischen Schülern durch die Regulierung der Unfallversicherung möglichst vermieden und auf vorsätzliche Schädigungen beschränkt bleiben sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Landgericht Ansbach/ ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 20.08.2014

Das OLG Frankfurt am Main tut sich aber schwer mit ihrem gefällten Urteil, weil es hier schon auch kommunistische Werke damit vertreibt, so dass das Grundgesetz mit Ihren selbst polemischer überspitzter Kritik die Meinungsäußerungen von Menschenrechte herabgesetzt! Fällt das denn hier keinen mehr auf? Da hat doch der BGH schon ganz anders im Spitzengefühl Urteile erstellt, als das Amtsgericht Wuppertal blauäugig Besserwissereien damit falsch aus übte, als das Nürnberger LG gegenstimmt, was das lächerliche Urteil vom einer Richterin in Wuppertal keine Akzeptanz wiegt hier Unstimmigkeit herrsche! Auch das der ungelernte Polizist/in auf der Straße nicht einmal weiß, das es gar keine Beamtenbeleidigung gäbe, sie immer wieder falsch zutun was nicht ist, dass ist allerdings auch dann Verleumdung an dem Beamten kund zugeben, wenn er labert was nicht stimmt! Nun gut, das OLG Ffm. am Main, müsse sich da doch etwas schlauer stimmen, denn wenn man schreibt was wahr ist, zählt es aber noch lange nicht immer unter dem Ehrenverletzungssatz von Bestimmungen zu! So mal man seiner Meinungsäußerungen auch zur Kritik hart ins Gespräch von Prozessbetrug verneinen können, weil es ja auch dann wahr ist, wenn´s einer tut - tätigte, gem. § 581 ZPO! Falsch ist aber auch, was hier schon bolschewistisch damit auch historisch zugemauert wird zu sagen; - die Diffamierung des Gegners im Vordergrund steht! Was sie aber damit ja nicht tut, weil auch Richter im Amt Angeklagte mit Probanden Arschlöcher Krimineller Sache betiteln tun. Was ist also das hier nur für ein falscher sadistischer Rechtszug, wenn es nun mal so wahr ist das einer der in Brandbeide "Meisterbetrüger" berechtigt dann auch so betitelt dann wird zu Recht!!

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