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Landgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2007
16 O 412/07 Kart -

Kein Ausschluss von Internetauktionsplattform eBay für Schulranzenverkauf der Marke Scout

Abhängigmachen der Belieferung mit Markenartikeln von dem Ausschluss des Vertriebs über eBay ist unzulässig

Der von einem Hersteller von Markenprodukten (hier: Sternjakob) in seinen Verträgen mit Einzelhändlern vorgesehene Ausschluss des Vertriebs seiner Produkte über Internetauktionsplattformen verletzt die Wettbewerbsfreiheit. Eine solche Wettbewerbseinschränkung ist nicht zulässig. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Das Gericht führte aus, dass Sternjakob die Belieferung nicht davon abhängig zu machen dürfe, dass der Händler diese Waren nicht über Ebay vertreibe. Der Hersteller verstoße mit einer solchen Klausel in den Lieferbedingungen gegen Bestimmungen des Kartellrechts (§ 1 GWB). § 1 GWB verbiete Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Der vorgesehene Ausschluss des Vertriebs über das Internet auf der Handelsplattform eBay stelle eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungsfreiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt werde.

Das Verhalten des Herstellers stelle sich als ein Verstoß gegen das Kartellrecht dar, meinte das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2007
Quelle: ra-online (pt)

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Urteile zu den Schlagwörtern: eBay | Internetvertrieb | Schulranzen | selektiver Vertrieb | Wettbewerbsverstoß

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Dokument-Nr.: 8808 Dokument-Nr. 8808

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