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Landgericht Berlin, Beschluss vom 25.08.2011
- 16 O 418/11 -
LG Berlin: „Gekauftes“ Ranking auf Hotelbuchungsportal untersagt
Beeinflussung der „Beliebtheits“-Reihenfolge der Hotels durch Zahlung höherer Provisionen an Internetportal unzulässig
Das Landgericht Berlin hat der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um das deutschsprachige Buchungsportal booking.com, das Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auflistet. Gleichzeitig bietet booking.com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren
Nutzer darf bei „Beliebtheits“-Sortierung erwarten, dass Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht
Mit dem Beschluss folgte das Landgericht Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah. Wettbewerbszentrale und Landgericht waren gleichermaßen der Auffassung, dass die Nutzer bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel „Beliebtheit“ erwarten dürfen, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruhe. Mit der Möglichkeit, dass ein
Verhalten von booking.com entwertet Glaubwürdigkeit von anderen Hotelbuchungsportalen
Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Kammergericht: Bewertungsportal muss eingesandte Hotelbewertungen vor Veröffentlichung nicht auf Richtigkeit überprüfen
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 5 U 193/10]) - Schlechte Hotelbewertung im Internet rechtfertigt keinen Reiserücktritt
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.04.2004
[Aktenzeichen: 508 C 3678/04])
Jahrgang: 2012, Seite: 683 MMR 2012, 683
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Dokument-Nr. 12233
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