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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.05.2018
- 18 S 392/16 -
Keine Schönheitsreparaturpflicht des Vermieters aufgrund Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Mietvertragsparteien haben Recht an Durchführung von Schönheitsreparaturen
Ist eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, ergibt sich daraus nicht, dass der Vermieter nunmehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Vielmehr besteht für beide Mietvertragsparteien das Recht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von ca. 7.300 EUR zwecks Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zwar waren laut einer Klausel im Mietvertrag die Mieter zur Vornahme der
Kein Anspruch auf Vorschusszahlung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ein Anspruch auf
Keine Pflicht des Vermieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
Zwar sei die
Zahlungsanspruch scheitert an unrenoviertem Zustand der Wohnung zu Mietbeginn
Das Landgericht wies die Klage aber unabhängig vom oben gesagten ab, weil die Wohnung zu Mietbeginn in einem unrenoviertem Zustand übergegeben wurde. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Mieter in diesem Fall nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen, da der unrenovierte Zustand der vertragsgemäße Zustand der Wohnung sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 557/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.11.2016
[Aktenzeichen: 216 C 294/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 557 WuM 2018, 557
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Dokument-Nr. 26456
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