die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schönheitsreparaturklausel“ veröffentlicht wurden
Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.06.2023
- 67 S 88/23 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"
Keine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen sind, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie kann so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen besteht. Dies wäre unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, welche dem Mieter auferlegt die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen.Das Landgericht Berlin entschied, dass die Schönheitsreparaturklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Denn die Klausel könne so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen bestehe. Es werde nicht deutlich, dass sich die Beschränkung auf den Innenbereich nicht nur auf die Außentüren, sondern... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024
- VIII ZB 43/23 -
Mieter muss behaupteten unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand der Wohnung zum Mietbeginn nachweisen
Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Überlassung einer unrenovierten bzw. renovierungsbedürftigen Wohnung
Eine Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, wenn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. Jedoch muss der Mieter im Streitfall nachweisen, dass ihm zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übergeben wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Ostwestfalen-Lippe stritten sich die Mietvertragsparteien über die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da ihr zu Mietbeginn die Wohnung unrenoviert übergegen worden sei. Dies bestritt die Vermieterin. Der... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.10.2023
- 210 C 176/23 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"
Schönheitsreparaturpflicht umfasst kein Streichen der Fenster von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die diese unwirksam. Denn die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin im September 2022 stritten sich die ehemaligen Vertragsparteien über die Auszahlung der Mietsicherheit. Die Vermieter behielten einen Teil der Mietkaution wegen Kosten für Maler- und Lackierarbeiten ein. Die Mieter hielten die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel für unwirksam,... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022
- 3 U 132/21 -
Unbestimmter Begriff der "Ausführungsart" in Schönheitsreparaturklausel eines Gewerberaummietvertrags
Unwirksamkeit der gesamten Klausel
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag, dass von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf, so ist der Begriff der "Ausführungsart" zu unbestimmt. Die gesamte Klausel ist dann unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In einem dem Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2021 vorgelegten Fall, ging es um die Frage, ob die Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag wirksam war. Nach der Klausel war der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen". Die Vorinstanz hielt die Klausel für unwirksam.Das Oberlandesgericht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
- 49 C 150/22 -
"Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schönheitsreparaturklausel dar
Pflicht zum Streichen der Fenster nur von innen wird nicht deutlich
Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach das "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" verpflichtend ist, ist unwirksam, da nicht deutlich wird, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen". Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das... Lesen Sie mehr
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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2021
- 65 S 292/20 -
Formulierung in Schönheitsreparaturklausel "Streichen der Innentüren" meint nicht "ölen"
Mieter nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet
Ist in einer Schönheitsreparaturklausel geregelt, dass der Mieter die Innentüren "Streichen" soll, so ist damit nicht "ölen" gemeint. Der Mieter ist daher nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet . Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Altbauwohnung in Berlin nach Mietvertragsende die abgeschliffenen Zimmertüren ölen. Nach der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag war das "Streichen der Innentüren" geschuldet. Die Mieter hielten aufgrund dessen nur ein Streichen der Türen in weißer Farbe für erforderlich. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2020
- 49 C 493/19 -
Unklare Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht des Mieters zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen"
Unklare Regelung zur Pflicht der Streichung der Fenster auch von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2020
- VIII ZR/18 VIII ZR 2770/18 -
BGH zu Ansprüchen eines Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung
Mieter von unrenoviert übernommener Wohnungen haben Anspruch auf "frische" Renovierung unter Kostenbeteilung
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Im zugrunde liegenden ersten Fall mieteten die Kläger im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.03.2019
- 5 U 1613/18 -
Unwirksame Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht bei unrenoviert übergebenen Mieträumen gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse
Mieter muss ohne Kompensation nicht die von ihm nicht zu vertretenen Abnutzungserscheinungen beseitigen
In Wohnraummietverhältnissen gilt, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter mittels AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Wohnung in einen unrenovierten Zustand übergeben wurde und der Mieter keine Kompensation erhalten hat. Dies gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 hatte eine Firma vier Wohnungen angemietet, um dort Messegäste, Monteure oder Bauarbeiter unterbringen zu können. Obwohl die Wohnungen in einem unrenovierten Zustand übergeben wurden, ohne dass die Mieterin eine Kompensation erhielt, war sie aufgrund einer Regelung in den Mietverträgen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 02.05.2018
- 18 S 392/16 -
Keine Schönheitsreparaturpflicht des Vermieters aufgrund Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Mietvertragsparteien haben Recht an Durchführung von Schönheitsreparaturen
Ist eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, ergibt sich daraus nicht, dass der Vermieter nunmehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Vielmehr besteht für beide Mietvertragsparteien das Recht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von ca. 7.300 EUR zwecks Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zwar waren laut einer Klausel im Mietvertrag die Mieter zur Vornahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet, die Klausel war aber unwirksam. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die... Lesen Sie mehr