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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2016
- 52 S 19/16 -
Waschstraßenbetreiber haftet nicht für Auffahrunfall während Waschvorgangs
Auffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern
Kommt es in einer Waschstraße durch ein Fehlverhalten eines Autofahrers zu einem Auffahrunfall, so haftet dafür nicht der Waschstraßenbetreiber. Denn solche Unfälle sind durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf
Keine Pflichtverletzung durch Waschstraßenbetreiberin
Die Beklagte habe nicht ihre Pflichten verletzt, so das Landgericht. Zwar müsse der Betreiber einer Waschanlage alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Beschädigung an den zu waschenden Wagen durch den Betrieb der Anlage zu verhindern. Dies erfordere, dass die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und alle aktuellen Sicherungen enthalte. Zudem habe der Betreiber die Fehlerfreiheit der Anlage regelmäßig zu kontrollieren und zu überprüfen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte hingegen nachgekommen.
Auffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern
Nach Auffassung des Landgerichts sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 11.02.2016
[Aktenzeichen: 109 C 196/15]
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Dokument-Nr. 23408
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