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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 07.02.2017
67 S 20/17 -

Schönheits­reparatur­klausel umfasst nicht Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke

Unzureichende Kooperation des Mieters bei Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertigt keine Kündigung

Die Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke wird nicht von der Schönheits­reparatur­klausel umfasst und muss daher nicht vom Mieter durchgeführt werden. Zudem rechtfertigt eine unzureichende Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von Bagatellmängeln bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin von ihrer Vermieterin die Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke. Die Vermieterin sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Ihrer Meinung nach unterfallen die Schäden der Schönheitsreparaturklausel und seien daher von der Mieterin zu beseitigen. Die Vermieterin warf der Mieterin zudem eine unzureichende Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängel vor und kündigte daher das Mietverhältnis fristlos und fristgerecht. Die Mieterin fand sich damit nicht ab und erhob Klage auf Beseitigung der Risse. Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Beseitigung der Risse in der Wohnzimmerdecke

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Risse in der Wohnzimmerdecke zu. Dabei sei es vollkommen unerheblich, ob die Schönheitsreparaturlast überhaupt wirksam auf die Mieterin übertragen wurde, da sie nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration umfasse. Um solche handele es sich hier aber.

Unwirksame Kündigung aufgrund fehlender Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Der Beseitigungsanspruch sei nach Ansicht des Landgerichts nicht wegen der Kündigungen entfallen. Denn eine unzureichende Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertige bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder eine gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlose noch eine gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerechte Kündigung. Denn der Pflichtverletzung der Mieterin komme nach der Durchführung der gebotenen Prüfung und Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände das für kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht nicht zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
    [Aktenzeichen: 20 C 67/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 358
GE 2017, 358
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Jahrgang: 2017, Seite: 134
WuM 2017, 134

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Dokument-Nr.: 24159 Dokument-Nr. 24159

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