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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2020
- 67 S 249/19 -
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Nutzung der Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung"
Unzureichende Angabe der Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnungsnutzung
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn sie als Grund zum Nutzungswunsch lediglich angibt, dass die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" benötigt werde. Vielmehr muss angegeben werden, für welche Dauer und in welcher Intensität die Wohnnutzung beabsichtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin im Juli 2018 eine
Formell unwirksame Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Notwendigkeit der Angabe zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnnutzung
Für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 13 C 15/19]
Jahrgang: 2020, Seite: 163 WuM 2020, 163
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Dokument-Nr. 28574
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