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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2020
- 67 S 249/19 -
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Nutzung der Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung"
Unzureichende Angabe der Dauer und Intensität der beabsichtigten Wohnungsnutzung
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn sie als Grund zum Nutzungswunsch lediglich angibt, dass die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" benötigt werde. Vielmehr muss angegeben werden, für welche Dauer und in welcher Intensität die Wohnnutzung beabsichtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin im Juli 2018 eine Eigenbedarfskündigung. Die auswärts lebende Vermieterin gab lediglich an, selbst die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" bewohnen zu wollen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erfolglos. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen.... Lesen Sie mehr
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