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Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.12.2021
67 S 279/21 -

Kein Härteeinwand gegen Modernisierungs­miet­erhöhung bei Verbleib von mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens

Kein Vorliegen einer nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Härte

Ein Wohnungsmieter kann sich bei einer Modernisierungs­miet­erhöhung nicht auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen, wenn ihm mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens verbleibt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin sollte nach einer Modernisierungsmaßnahme ab November 2020 eine erhöhte Miete in Höhe von fast 800 € zahlen. Dagegen richtete sich ihr Härteeinwand. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diesen zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Unzulässigkeit des Härteeinwands gegen Modernisierungsmieterhöhung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Bei der Härtefallabwägung komme es nicht allein und schon gar nicht schematisch auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete an. Gemessen daran könne sich die Mieterin nicht auf den Härteeinwand berufen. Denn ihr verbleiben noch ca. 1.340,00 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 104 C 39/21]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 152
GE 2022, 152

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Dokument-Nr.: 31510 Dokument-Nr. 31510

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 14.03.2022

meine Rente wäre mit 800€ Miete komplett aufgebraucht. Frage mich wo das noch hinführen soll?

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