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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2013
- 85 S 57/12 -
Wohneigentumsrecht: Überschreitung der Lärmgrenzwerte der DIN 4109 müssen nicht hingenommen werden
Kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Lärmstörung bei Vorliegen von Alternativen
Überschreitet eine Geräuschbelästigung die Grenzwerte der DIN 4109, so muss diese nicht hingenommen werden. Ein Wohnungseigentümer kann vielmehr auf Unterlassung klagen. Es besteht jedoch dann kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme, wenn zur Beseitigung der Lärmstörung mehrere Alternativen vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümerinnen einer Eigentumswohnung gegen ihren
Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4109 bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerinnen. Diesen habe ein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der
Maßgebliche Schallschutzwerte bestimmen sich nach Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes
Es sei nach Auffassung des Landgerichts zudem zu beachten, dass sich der
Kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Beseitigungsmaßnahme bei Vorliegen von Alternativen
Die Wohnungseigentümerinnen haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Lärmstörung gehabt, da mehrere Alternativen zur Beseitigung des Lärms vorgelegen haben. Bei möglichen Alternativen sei es Sache des Störers, eine Variante zu finden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. So habe er beispielsweise die Wand dämmen oder die Installationen bzw. Badeinrichtungen verändern können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZWE 2014, 270/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 548 INFO M 2013, 548 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 147 MietRB 2014, 147 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 270 ZWE 2014, 270
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Dokument-Nr. 20808
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