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Landgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2014
- 6 S 173/13 -
Rückgabe einer Wohnung drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich zulässig
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bei Weigerung des Vermieters zur Entgegennahme der Wohnungsschlüssel
Der Mieter einer Wohnung darf diese auch drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses durch Rückgabe der Wohnungsschlüssel zurückgeben. Weigert sich der Vermieter ohne berechtigten Grund die Schlüssel anzunehmen, so kann er nachträglich nicht eine Entschädigung gemäß § 546 a BGB wegen einer verspäteten Rückgabe der Wohnung geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Souterrainwohnung vereinbarte Anfang November 2011 mit seinem Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses zum Februar 2012. Zugleich kündigte der Mieter an, dass er Ende November 2011 ausziehen werde und zu diesem Zeitpunkt gerne die Wohnung zurückgeben wolle. Wie angekündigt erschien der Mieter Ende November 2011 bei seinem Vermieter und wollte die
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Wohnungsrückgabe
Das Landgericht Bonn entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung zugestanden. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die
Recht zur vorzeitigen Rückgabe der Wohnung besteht
Der Mieter einer Wohnung sei zudem grundsätzlich berechtigt die Mietsache auch weit vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, so das Landgericht. Ein solches Recht ergebe sich aus § 271 Abs. 2 BGB. Zwar könne sich aus einer Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien oder aus einem berechtigten Interesse des Vermieters etwas anderes ergeben. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Keine berechtigte Weigerung zur Schlüsselentgegennahme
Der Vermieter sei nach Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt gewesen die Entgegennahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 20.11.2013
[Aktenzeichen: 204 C 577/11]
- Fehlender Schlüssel: Vermieter darf Rücknahme der Mieträume nicht verweigern
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2006
[Aktenzeichen: I-24 U 152/05]) - Haftung des Mieters wegen Austausch der Schließanlage aufgrund beim Postversand gegen Rückschein verlorenen Schlüssels
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 01.09.2014
[Aktenzeichen: 31 C 32/14]) - Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.2022
[Aktenzeichen: 48 C 331/21])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 1420 NJW-RR 2014, 1420
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Dokument-Nr. 20397
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