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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.09.2021
- 1 2 O 68 / 2 1 -
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen
LG Coburg erkennt Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain an, gibt Unterlassungsklage statt
Die Klage vor dem Landgericht Coburg (LG) auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos hatte Erfolg. Eine Geldentschädigung steht der Klägerin dafür jedoch nicht zu.
Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind, ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine
Beklagter zur Freigabe der Domain verpflichtet
Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung dieser
Unterlassungsanspruch gegeben
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Zwar zeigte das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren . Allerdings ergibt sich nach der Entscheidung der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der
Keine Geldentschädigung
Demgegenüber sah das Gericht die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung nicht als gegeben an. Die kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2022
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31689
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