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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014
- 38 O 25/14 -
Vodafone-Werbung für mobiles Bundesliga-Paket irreführend
Verbraucher darf bei Hinweis "für unterwegs" nicht auf Nutzung von WLAN verwiesen werden
Das Landgericht Düsseldorf hat die Vodafone GmbH wegen irreführender Werbung für das Bundesligaangebot "Sky für unterwegs" verurteilt. Das Gericht gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern statt. Das Unternehmen hatte letztes Jahr damit geworben, dass Kunden zum angegebenen Preis alle Spiele der 1. und 2. Bundesliga auch unterwegs über eine "MobileTV App" verfolgen können. Tatsächlich war das zur Verfügung gestellte Datenvolumen aber nach etwa zwei Spielen verbraucht.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Mobilfunkunternehmen Vodafone letztes Jahr damit geworben, dass Kunden zum angegebenen Preis alle Spiele der 1. und 2.
Kunden konnten Angebot nach kurzer Zeit nur noch per WLAN-Netz oder durch Hinzubuchen zusätzlichen Datenvolumens nutzen
Wer damals diese
Verbraucherzentrale und Landgericht kritisieren Werbung als irreführend
Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seiner Entscheidung der Einschätzung der Verbraucherzentrale Bayern an und kritisierten die
Verbraucherzentrale rügt geändertes Angebot von Vodafone ebenfalls als irreführend
Mittlerweile hat Vodafone das Angebot von "Sky für unterwegs" insofern geändert, dass gar kein zusätzliches Datenvolumen mehr zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr können die Spiele nur noch über WLAN oder zugekauftes Datenvolumen angesehen werden. Dennoch wirbt das Unternehmen weiterhin mit der Möglichkeit, "alle Spiele der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online
- Vodafone-Werbespot für "Allnet-Flat" irreführend und unzulässig
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014
[Aktenzeichen: 38 O 78/14]) - Vodafone muss bestellte DSL-Bandbreite liefern: Vertragsbedingungen von Vodafone D2 GmbH überwiegend unrechtmäßig
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: I-6 U 11/12])
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Dokument-Nr. 19048
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