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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014
38 O 78/14 -

Vodafone-Werbespot für "Allnet-Flat" irreführend und unzulässig

Zusatztarif gilt ausschließlich für Bestands- und nicht für Neukunden

Das Landgericht Düsseldorf hat eine von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Vodafone GmbH bestätigt, mit der dem Tele­kommunikations­anbieter eine Fernsehwerbung für einen "Allnet-Flat"-Tarif untersagt worden war. Nachdem Vodafone das Urteil als endgültige Regelung anerkannt hat, ist der Rechtsstreit nun beendet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vodafone GmbH hatte mit der Aussage „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 € im Monat,...“ geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil das Angebot tatsächlich nicht für Neukunden, sondern nur für Bestandskunden galt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen worden war.

Vodafone macht in Werbespot zur Täuschung geeignete Angaben über hinsichtlich des Angebotspreises

In seinem Urteil stellt das Landgericht Düsseldorf hierzu fest, dass Vodafone in dem Werbespot zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis gemacht habe. Unstreitig könnten nur ganz bestimmte Kunden die Leistung zu diesem Preis hinzubuchen. Diese Einschränkung werde nicht deutlich. Der Text „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 im Monat,...“ lasse für den Verbraucher nicht erkennen, dass er sich nur an bestehende Vodafone-Kunden wende. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher könne die Aussage dahin verstehen, dass dafür geworben werden solle, Vodafone-Kunde zu werden, indem man das beworbene Angebot in Anspruch nimmt.

Angebotener Preis stellt auch für Bestandskunden lediglich hinzubuchbaren Zusatztarif dar

Das Gericht bemängelte außerdem, dass nicht deutlich werde, dass selbst Vodafone-Kunden das Produkt nicht zu dem beworbenen Preis erhalten können. Es handele sich lediglich um einen Zusatztarif, der im günstigsten Fall zu einem kostpflichtigen Grundtarif hinzugebucht werden könne. Hierüber werde der Verkehr nicht aufgeklärt.

Unterlassungserklärung Vodafones von Wettbewerbszentrale nicht akzeptiert

Vodafone hatte versucht, sich mit einer eingeschränkten Unterlassungserklärung herauszuwinden. Diese wurde aber von der Wettbewerbszentrale nicht akzeptiert. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Sie konnten jedenfalls keinen ernsthaften Willen erkennen, die verbrauchertäuschende Praxis uneingeschränkt zu unterlassen - bereits kurze Zeit vorher war Vodafone mit einem ähnlichen Spot auffällig geworden, der ebenfalls per einstweiliger Verfügung verboten worden war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 18937 Dokument-Nr. 18937

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