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Landgericht Essen, Urteil vom 10.10.2002
- 10 S 186/02 -
Reisemangel: Kieselstrand ist kein grober Sandstrand
10 % Minderung
Wenn der Reiseprospekt einen groben Sandstrand verspricht, muss es grundsätzlich auch einen Sandstrand geben. Besteht der Strand aber nur aus groben Kieselsteinen liegt ein Reisemangel vor. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Im vorliegenden Fall versprach der Reiseprospekt einen "groben Sandstrand". Doch tatsächlich fand der Urlauber nur einen Kieselstrand vor. Das Landgericht Essen hielt eine
Mängelanzeige vor Ort nicht notwendig bei offenkundigem Mangel
Der Reisende brauche den Mangel nicht einmal vor Ort zu rügen. Eine
Kieselsteine sind kein Sand
Als derartiger offenkundiger Mangel sei der Kieselstrand zu bewerten. Ausweislich der Beschreibung im Reiseprospekt des Reiseveranstalters war die Qualität des Strandes mit "grober Sandstrand" angegeben worden. Wenn auch auf Grund einer solchen Beschreibung der Reisende keinen feinen
10 % Minderung
Der damit anzunehmende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: ra-online, LG Essen (pt)
Jahrgang: 2003, Seite: 24 RRa 2003, 24
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Dokument-Nr. 10169
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