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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2007
- 2-24 S 39/07 -
Pauschalreise: Verpasster Hinflug darf nicht als Kündigung gewertet werden
Fehlender Rückflug ist Reisemangel
Ein Veranstalter von Pauschalreisen, darf die gebuchte Pauschalreise eines Urlaubers nicht deshalb komplett stornieren, weil der Urlauber seine Reise nicht zum vereinbarten Termin angetreten hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Pauschalreisender seine Reise einen Tag nach dem eigentlichen Beginn antreten. Den Hinflug am Vortag hatte er bereits verfallen lassen. Als er am 2. Tag zum Flughafen kam, um seine Reise zu beginnen, eröffnete ihm der Reiseveranstalter, dass sein Rückflug bereits storniert und mittlerweile anderweitig vergeben sei. Man habe sein Nichterscheinen als Kündigung aufgefasst.
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt der Reisende recht. Der fehlende Rückflug sei ein Reisemangel, für den er Geld zurückverlangen könne.
Das Gericht führte aus, dass das bloße Nichterscheinen am Flughafen nicht als Kündigung gewertet werden dürfe, weil es vielfältige Ursachen habe könne. Bei einer Pauschalreise, die aus mehreren Einzelleistungen (z.B. Flug, Hotel) bestünde, bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass ein Reisender den Reisevertrag gekündigt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4977
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