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Amtsgericht Erding, Urteil vom 27.03.2007
- 4 C 129/07 -
Rückflug kann auch genutzt werden, wenn der Hinflug nicht in Anspruch genommen wird
Gericht erklärt Passage in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa für unwirksam
Ein Flugpassagier darf nicht gezwungen werden, die gebuchten Flüge insgesamt der Reihenfolge nach abzufliegen. Er kann bei einem Hin- und Rückflug auch den Hinflug verfallen lassen und nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Das hat Amtsgericht Erding entschieden.
Im entschieden Fall buchte ein Flugpassagier bei der Lufthansa ein Billigticket für einen Hin- und Rückflug zwischen München und Florenz zu einem Preis von 116,50 EUR. Der Mann ließ den Hinflug verfallen und wollte nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Die Fluggesellschaft verweigerte ihm jedoch die Beförderung. Lufthansa verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den so genannten "E-Combi-Tarif". Danach verliert das Flugticket seine Gültigkeit, wenn "nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden".
Das Amtsgericht Erding befand diese Regelung in den AGB für unwirksam. Die Regelung stelle einen unzumutbaren Nachteil für den Passagier dar. Obwohl er ein Ticket erworben habe, müsse der Passagier für die erworbene Flugstrecke ein zweites Mal bezahlen. Die Fluggesellschaft verschaffe sich einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie bei einer Stornierung den Platz noch einmal verkaufen könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4418
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