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Landgericht Halle, Urteil vom 15.05.1998
- 7 O 470/97 -
Autofahrer müssen auf Autobahn nicht mit Schlaglöchern rechnen
Bundesländer müssen Schadensersatz leisten, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllen - das gilt auch für arme Länder
Verkehrsteilnehmer dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Autobahn, die sie befahren, in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Kommt es aufgrund eines Schlaglochs zu einem Unfall, hat der geschädigte Fahrzeughalter Anspruch auf Schadensersatz gegen das Bundesland, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Dies entschied das Landgericht Halle.
Der
Autofahrer müssen auf Autobahnen nicht mit 12 cm tiefem Schlagloch rechnen
Aufgrund dieser Hinweise hätte der Autofahrer zwar mit Straßenschäden müssen, jedoch nicht mit Fahrbahnschäden solchen Ausmaßes - also einem 12 cm tiefen Loch in der Fahrbahn. Ein Verkehrsteilnehmer dürfe, wenn er eine Bundesautobahn befahre, darauf vertrauen, dass diese sich in einem verkehrssicheren Zustand befinde.
Begrenzte finanzielle Mittel setzen Verkehrssicherungspflichten nicht herab
Dies gelte auch in Sachsen-Anhalt. Es entlaste das Bundesland nicht, dass es in den Jahren 1990 bis 1996, in denen sich der Unfall ereignet hatte, noch keine finanziellen Mittel gehabt habe, die
Schlagloch war nur oberflächlich und mit kurzer Wirkung ausgebessert worden
Im vorliegenden Fall sei die Ausbesserung, die das Land vorgenommen habe, jedoch offensichtlich derart oberflächlich gewesen, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Halle (vt/we)
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Dokument-Nr. 10896
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