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Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.07.2011
- 302 O 192/08 -
LG Hamburg: Unfallopfer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung für künftige Schäden
Unfallopfer scheitert mit Millionenklage gegen Versicherung
Eine bei einem Unfall schwer verletzte Frau hat keinen Anspruch darauf, für zukünftig entstehende materielle Schäden, eine einmalige Kapitalabfindung gemäß § 843 Abs. 3 BGB von der Haftpflichtversicherung zu verlangen. Die Versicherung ist jedoch dazu verpflichtet, quartalsweise eine Rente an das nun schwerbehinderte Unfallopfer zu zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die durch einen Verkehrsunfall am 15. Dezember 2004 in Norditalien als Insassin im Fahrzeug ihres damaligen Ehemannes schwer verletzt worden ist, von der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro und Ersatz materieller Schäden in Höhe von weiteren 6.937.618,60 Euro. Die Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls ein Schädelhirntrauma dritten Grades mit intraventrikulärer Blutung, kleineren rechts frontalen Kontusionen und einem Hirnödem, ein Thoraxtrauma mit rechtsseitiger Lungenkontusion sowie eine Unterschenkelfraktur rechts. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 695.105,47 Euro geleistet
Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 EUR
Das Landgericht Hamburg hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 430.000 Euro zugesprochen, auf das noch restliche 131.857,14 Euro zu zahlen sind. Dabei berücksichtigte das Gericht neben den erlittenen Verletzungen auch die weiteren Unfallfolgen. So litt die Klägerin dauerhaft an einer Körperhaltung von Wernicke-Mannschen Prädilektionstyp. Dies führte zu Einschränkung der motorischen und koordinativen Funktionen der linken Gliedmaßen, einer schwersten Funktionsbehinderung des rechten Arms mit Gebrauchsunfähigkeit und des rechten Beins mit hochgradiger Behinderung des Steh- und Gehvermögens. Das Gehen war nunmehr nur für wenige Schritte mit Unterstützung von zwei Hilfspersonen, die den Oberkörper und das rechte Bein stabilisieren, möglich. Darüber hinaus lag eine leichte Lähmung der rechten Gesichts- und Zungenmuskulatur sowie eine hochgradige Behinderung der Sprechfähigkeit vor. Die Stimme der Klägerin was stark heiser monoton und wenig moduliert. Die Spontansprache, das Nachsprechen und laute Lesen war beeinträchtigt. Die Klägerin litt ferner an einer ausgeprägten Antriebsminderung, mittelschweren Störung der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Orientierung, schweren Störung der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses sowie erheblichen Störung des Denkvermögens mit entsprechender Beeinträchtigung der Urteils- und Kritikfähigkeit.
Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht hat die Beklagte im Übrigen zum Ausgleich der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2011 offenen materiellen Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 164.074,08 Euro verurteilt. Hinsichtlich der zukünftigen Schäden hat das Gericht die Beklagte zur Zahlung einer quartalsweisen Rente mit Beträgen in variabler Höhe zwischen 19.807,50 Euro und 30.561,17 Euro verurteilt.
Anspruch auf Rentenzahlung oder Kapitalabfindung?
Primär ging es in dem Rechtsstreit darum, ob die Klägerin die zukünftig entstehenden materiellen Schadenersatzansprüche, die nach der gesetzlichen Grundregel des § 843 Abs. 1 BGB durch quartalsweise zu entrichtende Rentenzahlungen auszugleichen sind, in Form einer einmaligen
LG: Einmalzahlung zur Kompensierung der unfallbedingten Beeinträchtigung nicht besser geeignet als Rentenzahlung
Das Gericht hat der Klägerin eine solche einmalige
Schwere der Verletzung kein wichtiger Grund im Sinne des § 843 Abs. 3 BGB
Die Schwere der Verletzungen sei, für sich genommen, ebenfalls kein
Verzögerung bei Regulierung durch Versicherung in einzelnen Punkten vorwerfbar
Der Umstand, dass die Beklagte die berechtigten Ansprüche der Klägerin bislang noch nicht vollen Umfangs reguliert habe, bedeute nicht, dass der Klägerin weitere Rentenzahlungen nicht zuzumuten wären. Dieser Gesichtspunkt habe sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes niedergeschlagen, wobei die Kammer jedoch lediglich in einzelnen Punkten eine vorwerfbare Verzögerung der Regulierung gesehen hat. Die zunächst seitens der Beklagten vorgenommene Kürzung der Ansprüche der Klägerin um 30 %, die mit einem Mitverschulden in Form des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht im Auto begründet worden sei, sei nicht zu beanstanden. Erst im Verlaufe des Prozesses habe sich gezeigt, dass die Beklagte einen entsprechenden Beweis nicht führen konnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12034
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