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Landgericht Coburg, Urteil vom 27.08.2004
- 23 O 829/03 -
Fataler Vergleich: Bei Abfindungsvergleichen über Unfallschäden ist Achtung geboten
Zu den Auswirkungen einer Abfindungsvereinbarung über Unfallschäden zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Eine Kapitalabfindung zum Ausgleich von Verletzungen infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls kann durchaus ihren Reiz haben. Sie birgt aber auch Risiken. Verschlimmern sich später die Unfallfolgen, kann hierfür grundsätzlich kein Ersatz mehr verlangt werden. Etwas anderes gilt nur für gänzlich unvorhersehbare Folgeschäden.
Diese Erfahrung machten jetzt die Eltern eines bei einem
Sachverhalt
Das 5 1/2 Jahre alte Mädchen hatte Glück im Unglück. Es erlitt bei dem
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg konnten sich dem aus Rechtsgründen bedauerlicherweise nicht anschließen. Mit der Abfindungsvereinbarung seien grundsätzlich alle Schmerzensgeldansprüche erledigt worden. Etwas anderes gelte nur für nicht erkennbare Spätschäden. Das seien solche Unfallfolgen, die zum Zeitpunkt des Vergleichs selbst für Ärzte nicht vorhersehbar gewesen seien. Eine Hüftnekrose sei aber - so der angehörte medizinische Sachverständige - eine typische Spätfolge eines Schenkelhalsbruchs. Mit einer derartigen Erkrankung sei bei dem klagenden Kind im Zeitpunkt der Kapitalvereinbarung aus medizinischer Sicht ohne weiteres zu rechnen gewesen. Weiteres Schmerzensgeld über den gezahlten Betrag von 17.000 € könne die Klägerin daher nicht mehr beanspruchen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 238 des LG Coburg vom 18.02.2005
- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.12.2004
[Aktenzeichen: 5 U 182/04]
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Dokument-Nr. 228
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