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Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2016
- 416 HKO 47/16 -
Werbung für "milde" Zigaretten unzulässig
Bezeichnung als "mild" verharmlost vom Rauchen ausgehende Gefahren
Das Landgericht Hamburg hat nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen entschieden, dass Tabakfirmen Zigaretten nicht als "mild" bewerben dürfen - es sei denn, die Aussage bezieht sich ausschließlich auf den Geschmack.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die British American Tobacco GmbH auf großflächigen Plakaten für die Marke Lucky Strike mit den Worten "Mild Thing" und "Take a Walk on the Milde Side" geworben.
LG bejaht irreführenden Charakter der Werbung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Aussagen als irreführend. Das Hamburger Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. Eine Zigarette als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die
Aussage "mild im Geschmack" zulässig
Die Aussage "Luckies Extra mild im Geschmack" auf anderen Werbeplakaten hielten die Richter dagegen für zulässig. Diese Formulierung mache deutlich, dass "mild" hier nur geschmacks- und nicht gesundheitsbezogen zu verstehen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 22822
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