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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012
- 1 S 58/11 -
Herabsetzung eines Mitbewerbers und Abwerbung von Mitarbeitern auf der Plattform XING begründet Wettbewerbsverstoß
Mitbewerber hat Anspruch auf Unterlassung
Tätigt jemand gegenüber den Mitarbeitern eines Mitbewerbers herabsetzende Äußerungen und versucht er die Mitarbeiter abzuwerben, so handelt derjenige wettbewerbswidrig. Dem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schrieb ein IT-Dienstleister über die Internetplattform
Wettbewerbswidrige Herabsetzung lag vor
Das Landgericht Heidelberg folgte der Ansicht des Mitbewerbers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Seiner Auffassung nach habe eine wettbewerbswidrige
Gezielte Behinderung durch unlautere Abwerbung
Zudem habe der IT-Dienstleister aus Sicht des Landgerichts wegen der gezielten Behinderung des Mitbewerbers durch das unlautere Abwerben von Mitarbeitern gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das Gericht ging aufgrund der am Schluss einer Nachricht verwendeten Formulierung "Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." von einem Abwerbungsversuch aus. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 26.10.2011
[Aktenzeichen: 27 C 135/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 607 MMR 2012, 607
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Dokument-Nr. 16878
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