wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012
1 S 58/11 -

Herabsetzung eines Mitbewerbers und Abwerbung von Mitarbeitern auf der Plattform XING begründet Wettbewerbsverstoß

Mitbewerber hat Anspruch auf Unterlassung

Tätigt jemand gegenüber den Mitarbeitern eines Mitbewerbers herabsetzende Äußerungen und versucht er die Mitarbeiter abzuwerben, so handelt derjenige wettbewerbswidrig. Dem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schrieb ein IT-Dienstleister über die Internetplattform XING Mitarbeiter eines Mitbewerbers an. In den Nachrichten versuchte er den Mitbewerber verächtlich zu machen und die Mitarbeiter abzuwerben. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dieses Verhalten ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellte und der Mitbewerber daher berechtigt war den IT-Dienstleister abzumahnen. Das Amtsgericht Heidelberg verneinte dies. Seiner Ansicht nach habe der IT-Dienstleister nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte der Mitbewerber Berufung ein.

Wettbewerbswidrige Herabsetzung lag vor

Das Landgericht Heidelberg folgte der Ansicht des Mitbewerbers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Seiner Auffassung nach habe eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Mitbewerbers vorgelegen und somit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG. In den Formulierungen "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?" und "Sie wissen ja hoffentlich, in was für ein Unternehmen Sie gelandet sind?" hat das Gericht eine herabsetzende Äußerung gesehen. Eine solche negative Darstellung des Mitbewerbers und seiner Qualitäten als Arbeitgeber ohne jegliche sachliche Begründung habe unverhältnismäßig in die berechtigten Interessen des Mitbewerbers auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen.

Gezielte Behinderung durch unlautere Abwerbung

Zudem habe der IT-Dienstleister aus Sicht des Landgerichts wegen der gezielten Behinderung des Mitbewerbers durch das unlautere Abwerben von Mitarbeitern gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das Gericht ging aufgrund der am Schluss einer Nachricht verwendeten Formulierung "Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." von einem Abwerbungsversuch aus. Eine Abwerbung von Mitarbeitern sei zwar grundsätzlich zulässig. Dies gelte aber dann nicht, wenn zugleich wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzutreten, wie etwa herabsetzende Äußerungen über den Mitbewerber.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 26.10.2011
    [Aktenzeichen: 27 C 135/11]
Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 607
MMR 2012, 607

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16878 Dokument-Nr. 16878

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16878

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?