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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 21.06.2018
- 3 O 80/18 -
Rennradfahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Zusammenstoß mit Kind auf Lauflernrad
Beim Zusammentreffen mit Kindern im Straßenverkehr gelten besondere Sorgfaltsanforderungen
Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass ein Rennradfahrer bei einem Sturz nach dem Ausweichen vor einem dreieinhalbjährigen Kind auf einem Lauflernrad keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Mai 2017 befuhr der Kläger mit seinem
Radfahrer verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger verlangte von der Beklagten unter anderem Ersatz der Reparaturkosten für das
Haftung der Mutter des Kleinkindes tritt hinter weit überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers aufgrund deutlich zu hoher Geschwindigkeit zurück
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Heidelberg verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es bereits an einer Aufsichtspflichtverletzung der beklagten Mutter fehle. Das Fahrenlassen ihrer Tochter auf einem Lauflernrad auf der von motorisiertem Verkehr nur wenig genutzten und optisch eher einem gut ausgebauten Feldweg gleichenden Walldorfer Straße sei dem Alter und dem Können des Kindes angemessen gewesen. Die Beklagte habe durch ihren Zuruf kontrollierend auf ihre Tochter eingewirkt und sie dazu bewegt, eine Passage für den sich nähernden Kläger freizumachen, wie es von Fußgängern im Kontakt mit Radfahrern erwartet werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die dreijährige Tochter angesichts ihres Alters noch nicht zwischen rechts und links unterscheiden könne und ein derartiger Zuruf somit ausgeschieden sei. Im Übrigen würde eine Haftung der Beklagten hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurücktreten. Im Straßenverkehr gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Komme es zu einem Zusammentreffen von Radfahrern und Fußgängern, müsse der
§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online
- Eltern haften nicht für Schäden durch fahrradfahrende Kinder
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 13 S 2/18]) - Vom Hund angebellt: Radfahrer hat nach Sturz vom Fahrrad bei unangemessener Schreckreaktion keinen Anspruch auf Schadensersatz
(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2015
[Aktenzeichen: 12 C 766/13])
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Dokument-Nr. 26373
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