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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 07.02.2018
- 13 S 2/18 -
Eltern haften nicht für Schäden durch fahrradfahrende Kinder
LG Koblenz zu Aufsichtspflichten von Eltern bei der Teilnahme ihrer Kinder am Straßenverkehr
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass Eltern nicht dafür haften, wenn Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren beim Fahrradfahren zu dicht an geparkte Autos geraten und Schäden verursachen.
Im zugrunde liegenden Fall waren zwei
AG verneint Aufsichtspflichtverletzungen
Das Amtsgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht genügt habe. Die
Schäden beruhten auf eigenmächtig veranstaltetem "verkehrswidrigem" Wettrennen
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin erfolglos Berufung ein. Das Landgericht Koblenz verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das sich Maß der gebotenen Aufsicht bei Minderjährigen u.a. nach deren Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen richte. Zu berücksichtigen sei dabei, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
- Radfahrende schulpflichtige Kinder: Beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen genügt die Belehrung über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme der elterlichen Aufsichtspflicht
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2015
[Aktenzeichen: 13 S 153/14]) - Aufsichtspflicht der Eltern: Achtjähriges Kind darf unbeaufsichtigt Fahrrad fahren
(Landgericht Münster, Urteil vom 16.08.2012
[Aktenzeichen: 02 O 160/12])
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Dokument-Nr. 25998
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